Die KI-Verordnung

Risikobasierte Regeln für Künstliche Intelligenz

Autor:in
Zugehörigkeit

Prof. Dr. Markus Oermann

THWS FIW

Veröffentlichungsdatum

23. Juli 2026

In der vorigen Einheit haben wir das Informationssicherheitsrecht entlang seiner zentralen Rechtsquellen kennengelernt: die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie und KRITIS-Dachgesetz), die Cybersicherheit nach NIS2-Richtlinie und BSI-Gesetz sowie die strafrechtliche Flanke der §§ 202a ff. StGB. Diese Regelwerke schützen die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Systemen. Sie fragen aber nicht danach, was ein System inhaltlich tut. Genau hier setzt die KI-Verordnung an: Sie reguliert eine Grundlagentechnologie der Digitalen Gesellschaft und ihre Anwendungen, und sie tut dies mit Blick auf Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte.

1 Hintergrund und Entstehungsgeschichte

1.1 Ein Rechtsrahmen für vertrauenswürdige KI

Die KI-Verordnung (KI-VO), die oft nach ihrem englischsprachigen Titel auch als AI Act bezeichnet wird, ist Teil eines größeren Pakets der EU-Kommission zur Unterstützung vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz. Neben der Verordnung selbst gehören dazu das KI-Innovationspaket für KMU und Start-ups sowie der Koordinierte Plan für KI. Die Kommission bewirbt die KI-VO selbstbewusst als den ersten umfassenden Rechtsrahmen für KI weltweit (auch wenn die Verordnung selbst einige sehr znetrale Fragen offen lässt). Diese Vorreiterrolle ist Programm: Die EU möchte global Standards setzen.

Wichtig ist eine doppelte Abgrenzung. Die KI-VO enthält keine Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung für die Ergebnisse von KI und auch keine substanziellen immaterialgüterrechtlichen Vorgaben. Sie ist Produktsicherheits- und Grundrechtsschutzrecht, kein zivilrechtliches Haftungsrecht. Wer durch eine KI geschädigt wird, findet seine Ansprüche also nicht hier, sondern, wie wir am Ende sehen, im allgemeinen und im spezielleren Haftungsrecht.

1.2 Vom Vorschlag zur geltenden Verordnung

Die Entstehung zog sich über mehr als drei Jahre. Am 21. April 2021 legte die Kommission den Vorschlag vor; das Vorhaben galt als eines der wichtigsten Regulierungsprojekte der Amtszeit 2019–2024. Nach der Verabschiedung in Parlament (März 2024) und Rat (Mai 2024) erfolgte am 12. Juli 2024 die Veröffentlichung im Amtsblatt. In Kraft getreten ist die KI-VO am 1. August 2024 als Verordnung (EU) 2024/1689.

2 Anwendungsbereich und Definitionen

2.1 Räumlich: ein breites Marktortprinzip

Der räumliche Anwendungsbereich ist bewusst weit gezogen (Art. 2 KI-VO). Die Verordnung gilt für alle Anbieter, Betreiber, Hersteller, Importeure und Händler, die KI-Modelle, KI-Systeme oder KI-basierte Dienste in der Union in Verkehr bringen oder in ihre Produkte integrieren, und zwar unabhängig von ihrem Standort und vom Standort der Server. Maßgeblich ist also nicht, wo das Unternehmen sitzt, sondern wo das Ergebnis auf den Markt trifft (Marktortprinzip). Erklärtes Ziel ist der Brüssel-Effekt, die globale Ausstrahlungswirkung des EU-Rechts. Das erzeugt eine Spannungslage insbesondere im Verhältnis zu den USA, deren Regulierungsphilosophie (jedenfalls aus Bundesebene) deutlich zurückhaltender ist.

2.2 Sachliche Begrenzungen

So weit der räumliche Zugriff ist, so weit sind auch die sachlichen Ausnahmen (Art. 2 KI-VO). Ausgenommen sind KI für militärische, Verteidigungs- oder nationale Sicherheitszwecke (Abs. 3), KI der Sicherheitsbehörden von Drittstaaten (Abs. 4), KI ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke (Abs. 6) sowie reine Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten vor dem Inverkehrbringen (Abs. 8). Ebenfalls außen vor bleibt der Betrieb von KI im Rahmen persönlicher, nicht-beruflicher Tätigkeiten (Abs. 10); die Verordnung adressiert also nicht den privaten Endnutzer. Open-Source-KI ist privilegiert, allerdings nicht, soweit es um verbotene, Hochrisiko- oder generative Systeme geht (Abs. 12).

Das Marktortprinzip knüpft an den Ort der Marktwirkung an, nicht an den Sitz des Anbieters; eine rein persönliche, nicht-berufliche KI-Nutzung fällt aus dem Anwendungsbereich.

2.3 Was ist ein „KI-System”?

Die Schlüsseldefinition steht in Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Ein KI-System ist danach ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach der Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie es Ausgaben (Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen) erzeugt, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen. Drei Merkmale tragen die Definition: Autonomiegrad, Anpassungsfähigkeit und die Ableitung von Ausgaben aus Eingaben. Klassische, deterministisch programmierte Software fällt damit nicht unter den Begriff.

Die Formulierung orientiert sich bewusst an der OECD-Definition von KI-Systemen, um internationale Anschlussfähigkeit herzustellen. Zur Auslegung hat das KI-Büro der EU-Kommission am 6. Februar 2025 Leitlinien veröffentlicht.

3 Der risikobasierte Ansatz

Das Grundkonzept der KI-VO ist einfach: Statt jede KI gleich zu behandeln, staffelt die Verordnung die Anforderungen nach dem angenommenen Risiko für Sicherheit, Leben und Grundrechte. Daraus ergibt sich eine Pyramide aus vier Stufen.

Die Risikopyramide der KI-VO: Mit steigendem Risiko für Sicherheit, Leben und Grundrechte verdichten sich die Pflichten: vom Verbot über strenge Auflagen und Transparenzpflichten bis zu unregulierter Minimalrisiko-KI (eigene Darstellung).

Je höher das Risiko, desto dichter die Pflichten; die ganz große Masse alltäglicher KI bleibt unreguliert. Erproben Sie diese Logik im folgenden Widget, indem Sie konkrete Anwendungsfälle einsortieren:

4 Verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO)

An der Spitze der Pyramide stehen die (etwas plakativ so genannten) „Todsünden”. Art. 5 Abs. 1 KI-VO verbietet KI-Praktiken, die als Bedrohung für Sicherheit, Leben und Grundrechte gelten. Dazu zählen insbesondere:

  • manipulative KI, die durch unterschwellige Techniken einen erheblichen Schaden verursacht (lit. a);
  • KI, die Vulnerabilitäten (etwa wegen Alter, Behinderung oder wirtschaftlicher Lage) zur Verhaltensbeeinflussung ausnutzt (lit. b);
  • umfassendes, kontextübergreifendes Social Scoring (lit. c);
  • Predictive Policing, das allein auf personenbezogene Profile gestützt Straftaten vorhersagt (lit. d);
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (lit. f);
  • bestimmte Formen biometrischer Kategorisierung sowie das ungezielte Scraping von Gesichtsbildern zum Aufbau von Datenbanken.

Auch zur Auslegung dieser Verbote hat das KI-Büro Leitlinien vom 4. Februar 2025 vorgelegt.

Der 2026 politisch vereinbarte AI Omnibus (siehe Vertiefung weiter unten) ergänzt den Katalog um ein weiteres Verbot: KI-Systeme, die nicht-einvernehmliche intime Aufnahmen („Nudifier”) oder Missbrauchsdarstellungen von Kindern erzeugen oder manipulieren, mit einer Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

4.1 Spezialfall: biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung

Der heikelste Punkt war die biometrische Live-Gesichtserkennung zur Strafverfolgung. Hier prallten die Positionen frontal aufeinander: Das Parlament wollte ein generelles Verbot, der Rat war dagegen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss (Art. 5 Abs. 1 lit. h, Abs. 2–5 KI-VO). Die Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken ist grundsätzlich verboten, aber unter Genehmigungsvorbehalt in engen Ausnahmen zulässig: zur Suche nach einer vermissten Person, zur Abwehr einer konkreten und unmittelbaren terroristischen Bedrohung sowie zur Verfolgung von Tätern oder Verdächtigen schwerer Straftaten. Außerhalb dieser Ausnahmen werden biometrische Fernerkennungssysteme als hochriskant eingestuft und entsprechend streng reguliert.

Eine Schulsoftware soll während des Unterrichts die Emotionen der Lernenden auswerten, um die „Aufmerksamkeit” zu messen. Wie ist das nach der KI-VO einzuordnen?

  • Hochrisiko-KI mit Konformitätsbewertung
  • Verbotene Praktik (Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen)
  • Begrenztes Risiko mit Transparenzpflicht
  • Minimales Risiko ohne besondere Vorgaben

5 Hochrisiko-KI (Art. 6 ff. KI-VO)

Unterhalb der Verbotsschwelle schließt sich das eigentliche Herzstück der Verordnung an. Die Regelungen zu Hochrisiko-KI haben ihre Wurzeln im Produktsicherheitsrecht und übertragen dessen Logik auf KI.

5.1 Zwei Wege in die Hochrisiko-Klasse

Art. 6 KI-VO kennt zwei Anknüpfungspunkte. Nach Absatz 1 ist ein System hochriskant, wenn es als Sicherheitsbauteil in einem Produkt eingesetzt wird, das ohnehin dem EU-Sicherheitsrecht unterliegt und eine Konformitätsbewertung durch Dritte erfordert (Anhang I, z. B. Verkehrsmittel, Aufzüge, Spielzeug, Medizinprodukte). Nach Absatz 2 ist es hochriskant, wenn sein Verwendungszweck in Anhang III gelistet ist und es nach einer Einzelfallbewertung Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt. Anhang III nennt unter anderem kritische Infrastrukturen, Bildung (etwa Prüfungsbewertung), Beschäftigung (etwa Lebenslauf-Sortierung im Recruiting), wesentliche Dienstleistungen (etwa Kreditwürdigkeitsprüfung), Strafverfolgung, Migration sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse.

5.2 Das Korrektiv des Art. 6 Abs. 3

Damit nicht jede triviale Anwendung in einem Anhang-III-Feld zur Hochrisiko-KI wird, enthält Art. 6 Abs. 3 KI-VO ein Korrektiv: Ein gelistetes System ist nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt: insbesondere, weil es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. Ausgeschlossen sind also Systeme, die menschliche Entscheidungen nur unterstützen, sie aber nicht übernehmen oder maßgeblich prägen. Die Anbieter müssen ihre Bewertung jedoch dokumentieren und das System registrieren (Art. 6 Abs. 4); die Kommission soll dazu Leitlinien bereitstellen.

5.3 Anbieter und Betreiber

Wer wie reguliert wird, hängt von der Rolle in der Wertschöpfungskette ab. Der Anbieter ist die Person, die ein KI-System oder -Modell entwickelt oder entwickeln lässt und in Verkehr bringt (also in Alltagssprache: der Hersteller).

Der Betreiber hingegen verwendet das System (nur) in eigener Verantwortung (jenseits rein privater Nutzung).

Der Anbieter bestimmt originär den Verwendungszweck und kann unerwünschte Verwendungen ausschließen. Entscheidend ist die Umwidmungsregel des Art. 25 KI-VO: Wer ein System unter eigenem Namen vertreibt, es wesentlich verändert oder durch tatsächliche Nutzung zu einem Hochrisiko-Zweck einsetzt, tritt rechtlich an die Stelle des Anbieters und übernimmt dessen Pflichten.

Die Klärung der eigenen Rolle ist deshalb der erste Compliance-Schritt überhaupt.

Anbieter und Betreiber im Überblick: Der Anbieter bestimmt originär den Verwendungszweck und beobachtet die Verwendung seiner Systeme; der Betreiber verwendet das System in eigener Verantwortung und kann durch Umwidmung, eigene Kennzeichnung oder wesentliche Veränderung selbst zum Anbieter werden (eigene Darstellung).

Testen Sie im folgenden Widget, welche Umstände einen Betreiber zum Anbieter werden lassen:

5.4 Die Pflichten der Anbieter (Art. 8–15 KI-VO)

Für Hochrisiko-Systeme gilt ein dichter Pflichtenkatalog, der den gesamten Lebenszyklus erfasst:

  • Risikomanagementsystem mit Risikoanalyse und Milderungsmaßnahmen vor und nach Markteinführung (Art. 9);
  • Daten-Governance: Training nur mit qualifizierten, repräsentativen Datensätzen (Art. 10);
  • technische Dokumentation mit allen Informationen, die Behörden zur Prüfung benötigen (Art. 11);
  • Protokollierung der Systemaktivitäten zur Rückverfolgbarkeit (Art. 12);
  • Transparenz und klare Informationen für nachgelagerte Akteure, die „Bedienungsanleitung” (Art. 13);
  • menschliche Aufsicht, etwa durch eine Abschalteinrichtung (Art. 14);
  • Robustheit, Genauigkeit und Cybersicherheit (Art. 15).

5.5 Konformitätsbewertung und Pflichten nach Markteinführung

Bevor ein Hochrisiko-System auf den Markt darf, durchläuft es die Konformitätsbewertung (Art. 43–49 KI-VO): Prüfung gegen die Anforderungen, Registrierung eigenständiger Anhang-III-Systeme in einer EU-Datenbank, Unterzeichnung einer Konformitätserklärung und schließlich die CE-Kennzeichnung. Bei wesentlichen Änderungen ist das Verfahren erneut zu durchlaufen.

Der Weg eines Hochrisiko-KI-Systems zur Marktreife: von der Entwicklung über die Konformitätsbewertung, die Registrierung in der EU-Datenbank und die Konformitätserklärung bis zum Inverkehrbringen mit CE-Kennzeichnung. Wesentliche Änderungen führen zurück zu Schritt 2 (eigene Darstellung).

Nach der Markteinführung übernehmen die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Aufsicht; Betreiber müssen die Verwendung nach Betriebsanleitung sicherstellen, Protokolle aufbewahren (Art. 26 KI-VO) und, als öffentliche Stellen sowie bestimmte private Betreiber von Anhang-III-Systemen, vor der Inbetriebnahme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen (Art. 27 KI-VO). Anbieter richten eine Beobachtung ihrer Systeme ein; beide melden schwerwiegende Vorfälle an die Behörden.

CV-Sortierung im Recruiting: hochriskant oder doch nicht?

Ein mittelständisches Unternehmen führt eine KI ein, die eingehende Bewerbungen automatisch bewertet und eine Rangliste der Kandidatinnen und Kandidaten erstellt. Die Personalabteilung lädt nur die ersten zehn zum Gespräch ein. Wie ist das System einzuordnen, und was folgt daraus?

Lösung. Bewerbermanagement bei der Einstellung ist ein in Anhang III gelisteter Verwendungszweck (Beschäftigung). Das System ist damit grundsätzlich Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO. Das Korrektiv des Art. 6 Abs. 3 greift hier nicht, denn die KI beeinflusst das Ergebnis wesentlich: Wer nicht in den Top Ten landet, wird faktisch aussortiert; das ist mehr als bloße Unterstützung. Folge: Es gelten die Pflichten der Art. 8–15 (u. a. Daten-Governance gegen Diskriminierung nach Art. 10, menschliche Aufsicht nach Art. 14), die Konformitätsbewertung mit CE-Kennzeichnung sowie die Betreiberpflichten nach Art. 26. Das Unternehmen ist hier zunächst Betreiber; würde es das System wesentlich verändern oder unter eigenem Namen vertreiben, würde es nach Art. 25 zum Anbieter und müsste dessen volle Pflichten tragen.

6 Begrenztes Risiko: Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)

Eine Stufe tiefer auf der Risikopyramide reguliert die KI-VO nicht das Ob, sondern nur das Offenlegen. Art. 50 KI-VO verlangt Transparenz, wo Menschen sonst über die Natur einer Interaktion oder eines Inhalts getäuscht werden könnten. Anbieter eines Systems, das mit Menschen interagiert (etwa ein Chatbot), müssen offenlegen, dass es sich um eine KI handelt (Abs. 1). Wer synthetische Inhalte generiert, muss diese maschinenlesbar kennzeichnen (Stichwort „Watermarking”, Abs. 2). Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung informieren die Betroffenen (Abs. 3). Und wer Deepfakes oder Texte von öffentlichem Interesse erzeugt, muss sie als künstlich erzeugt kennzeichnen (Stichwort „Labeling”, Abs. 4). Die Inhalte selbst erden nicht geregelt; reguliert wird allein die Erkennbarkeit.

Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO im Überblick: Anbieter informieren bei Interaktion mit Menschen (Abs. 1) und kennzeichnen synthetische Inhalte maschinenlesbar (Abs. 2); Betreiber informieren Betroffene bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Abs. 3) und kennzeichnen Deepfakes sowie Texte von öffentlichem Interesse (Abs. 4) (eigene Darstellung).

7 General Purpose AI und KI-Kompetenz

7.1 GPAI-Modelle (Art. 53–55 KI-VO)

Große Sprach- und Basismodelle passen schlecht in das anwendungsbezogene Risikoraster, weil ihre Verwendungszwecke offen sind. Die KI-VO adressiert sie deshalb gesondert als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI, GPAI). Nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO ist ein GPAI-Modell ein Modell, das (oft durch Training mit großen Datenmengen unter umfassender Selbstüberwachung) eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllt und in viele nachgelagerte Systeme integriert werden kann. Anbieter solcher Modelle müssen technische Dokumentation mit Fokus auf Trainingsverfahren und -daten bereitstellen, nachgelagerte Akteure informieren (Art. 53); in Drittstaaten ansässige Anbieter müssen zudem einen bevollmächtigten Vertreter in der EU benennen (Art. 54).

Verschärfte Pflichten treffen GPAI-Modelle mit systemischem Risiko (Art. 55 KI-VO): eigene Risikoanalyse und Minderungsmaßnahmen, Modellevaluation, Meldung schwerwiegender Vorfälle und Cybersicherheitsvorkehrungen. Das systemische Risiko wird grundsätzlich am Rechenaufwand für das Training festgemacht, derzeit bei mehr als 10²⁵ FLOP (Art. 51 KI-VO), ergänzt um weitere Kriterien.

7.2 KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)

Quer zu allen Risikostufen steht eine Pflicht, die jeden Einsatz betrifft. Nach Art. 4 KI-VO müssen Anbieter und Betreiber sicherstellen, dass ihr Personal und beauftragte Personen über ausreichende KI-Kompetenz verfügen: Fähigkeiten, Kenntnisse und ein Verständnis für den sachkundigen Einsatz von KI sowie ein Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden (Art. 3 Nr. 56). Dabei sind technische Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext zu berücksichtigen. Diese Pflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 und betrifft praktisch jede Organisation, die KI nutzt. Der AI Omnibus schwächt sie 2026 redaktionell ab: Anbieter und Betreiber müssen die KI-Kompetenz ihres Personals nur noch fördern, statt sie im Ergebnis zu gewährleisten.

GPAI vs. Hochrisiko-KI

Hochrisiko-Pflichten knüpfen an einen konkreten, riskanten Verwendungszweck an; GPAI-Pflichten knüpfen an das Modell selbst an, dessen Zwecke offen sind.

8 Governance und Zeitleiste

8.1 Wer wacht über die KI-VO?

Die Durchsetzung ruht auf einem mehrstufigen Governance-Gefüge (vgl. Novelli et al. 2024). Auf supranationaler Ebene steht das bei der Kommission angesiedelte KI-Büro (AI Office, DG CNECT), das insbesondere die GPAI-Anbieter beaufsichtigt; flankiert wird es vom KI-Ausschuss (AI Board), einem beratenden Forum und einem wissenschaftlichen Gremium (Scientific Panel). Auf nationaler Ebene benennen die Mitgliedstaaten Notifizierungs- und Marktüberwachungsbehörden; die Konformität prüfen unabhängige notifizierte Stellen.

Governancestruktur der KI-VO (vereinfacht): Das KI-Büro der EU-Kommission beaufsichtigt die GPAI-Anbieter und berät die Mitgliedstaaten, die ihrerseits Notifizierungs- und Marktüberwachungsbehörden benennen; die Notifizierungsbehörden notifizieren und beaufsichtigen die unabhängigen notifizierten Stellen (eigene Darstellung, in Anlehnung an Novelli et al. 2024, S. 24).

8.2 Die gestaffelte Anwendbarkeit (Art. 113 KI-VO)

Die KI-VO gilt nicht auf einen Schlag, sondern in Etappen (Art. 113). Ursprünglich waren dafür vier Stufen vorgesehen; der AI Omnibus (siehe Vertiefung unten) hat zwei davon um über ein Jahr nach hinten verschoben. Die nach der politischen Einigung vom Mai 2026 maßgebliche Zeitleiste:

  • 2. Februar 2025: die Verbote (Kapitel I und II) sowie die KI-Kompetenz-Pflicht werden anwendbar (Letztere durch den Omnibus abgeschwächt; neu hinzu tritt das Verbot von „Nudifiern” und KI-generiertem Missbrauchsmaterial, das ab 2. Dezember 2026 greift);
  • 2. August 2025: die Regeln zu GPAI-Modellen, zu den Behörden, zur Governance und zu den Sanktionen — hiervon rührt der Omnibus nicht;
  • 2. August 2026: die Transparenzpflichten des Art. 50 (Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung); für die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 2 gilt bei bereits im Verkehr befindlichen Systemen eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026;
  • 2. August 2027: die Frist der Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Reallaboren (Art. 57), ursprünglich 2026;
  • 2. Dezember 2027: die eigenständigen Anhang-III-Hochrisikosysteme (Art. 6 Abs. 2), ursprünglich 2. August 2026;
  • 2. August 2028: die produktbezogenen Hochrisiko-Systeme (Art. 6 Abs. 1), ursprünglich 2. August 2027.
Vertiefung: Warum erst 2028 für Art. 6 Abs. 1?

Die produktbezogenen Hochrisiko-Systeme (Tor 1) bekommen nach wie vor die längste Schonfrist, weil sie in bestehende Konformitätsverfahren des sektoralen Produktsicherheitsrechts (Anhang I, z. B. Maschinen, Medizinprodukte) eingebettet werden müssen. Diese Verzahnung mit etablierten Prüfregimes und notifizierten Stellen brauchte offenbar mehr Vorlauf als ursprünglich veranschlagt: Der AI Omnibus verschiebt beide Fristen um mehr als ein Jahr, ohne an der Grundlogik etwas zu ändern. Die eigenständigen Anhang-III-Anwendungsfälle (Tor 2) laufen nun ab dem 2. Dezember 2027 an, gut acht Monate vor den produktintegrierten Systemen.

9 Individualrechte, Sanktionen und Haftungsausblick

9.1 Zwei Individualrechte

Auf Drängen des Parlaments geht die KI-VO über das im Produktsicherheitsrecht Übliche hinaus und gewährt zwei Individualrechte. Das Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde besteht bei Verdacht eines Verstoßes und setzt keine eigene Betroffenheit voraus (Art. 85). Das Recht auf Erläuterung steht Betroffenen zu, deren Entscheidungen unter Beteiligung eines Anhang-III-Hochrisiko-Systems ergehen (Art. 86).

9.2 Sanktionen (Art. 99 KI-VO)

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen vorsehen. Der Rahmen ist gestaffelt: Verstöße gegen die verbotenen Praktiken können mit bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; Verstöße gegen sonstige Pflichten (auch für GPAI) mit bis zu 15 Mio. € oder 3 %; fehlerhafte Auskünfte mit bis zu 7,5 Mio. € oder 1,5 % (jeweils der höhere Wert).

9.3 Haftungsausblick: PLD und AILD

Die von der KI-VO bewusst ausgelassene zivilrechtliche Haftung für KI-Schäden sollte durch zwei flankierende Richtlinienvorschläge der Kommission vom 28. September 2022 geschlossen werden. Die KI-Haftungsrichtlinie (AILD) wollte die Beweisführung für Geschädigte erleichtern, unter anderem durch einen Anspruch auf Offenlegung der nach der KI-VO dokumentierten Informationen und eine widerlegbare Kausalitätsvermutung mit Beweislastumkehr. Dieser Vorschlag ist Anfang 2025 jedoch gescheitert. Verabschiedet wurde dagegen die reformierte Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853: Sie erstreckt die verschuldensunabhängige Herstellerhaftung, die nicht an ein schuldhaftes Verhalten, sondern an die geschaffene Gefahrenquelle anknüpft, ausdrücklich auf Software und damit auf KI-Systeme. Sie ist bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umzusetzen.

Wohin führt das im Einzelfall? Das folgende Widget führt durch die Haftungslogik je nach Schadensart:

Wenn die KI Schaden anrichtet

Ein autonom navigierender Lagerroboter mit eingebauter KI verletzt eine Mitarbeiterin. Sie möchte Schadensersatz. Findet sie ihren Anspruch in der KI-VO?

Lösung. Nein. Die KI-VO regelt Bedingungen für den Marktzugang, Risikomanagement und Aufsicht, aber keine Haftungsansprüche für KI-Schäden. Den Anspruch sucht die Geschädigte im Haftungsrecht: nach der reformierten Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die als verschuldensunabhängige Haftung an die vom Hersteller geschaffene Gefahrenquelle anknüpft und nun auch Software erfasst, sowie im allgemeinen Deliktsrecht. Die ursprünglich vorgesehene KI-Haftungsrichtlinie mit ihren Beweiserleichterungen hätte ihr geholfen; sie ist aber Anfang 2025 gescheitert, sodass die beweisrechtliche Lage anspruchsvoll bleibt. Die KI-VO wirkt hier nur mittelbar: Verletzt der Hersteller ihre Pflichten, kann das die Fehlerhaftigkeit des Produkts und damit die Haftung begründen.

Vertiefung: Der „AI Omnibus” — von der Ankündigung zur beschlossenen Fristverschiebung

Bereits kurz nach Geltungsbeginn kündigte die Kommission Anpassungen an. Am 19. November 2025 legte sie den Digital Omnibus on AI vor: vereinfachte Dokumentationspflichten (auch für Mid-Caps), eine klarere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Datenkategorien zur Bias-Erkennung, eine Stärkung des KI-Büros und vor allem eine Verschiebung einzelner Umsetzungsfristen.

Die Trilog-Verhandlungen waren zäh: Ein erster Anlauf am 28. April 2026 scheiterte an der Konformitätsbewertung für Anhang-I-Systeme. Am 7. Mai 2026 einigten sich Rat und Parlament vorläufig, der Rat bestätigte am 13. Mai, das Parlament stimmte am 16. Juni 2026 mit 423 zu 57 Stimmen (bei 174 Enthaltungen) zu, und der Rat gab am 29. Juni 2026 sein endgültiges Placet. Offen sind bei Redaktionsschluss dieses Kapitels nur noch Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt, die vor dem 2. August 2026 erwartet wird; erst damit werden die neuen Fristen rechtsverbindlich.

Kern der Einigung sind die im vorigen Abschnitt dargestellten Fristverschiebungen für Anhang-III- (2. Dezember 2027) und Anhang-I-Systeme (2. August 2028) sowie für die Reallabore (2. August 2027). Hinzu kommen ein neues Verbot von KI-„Nudifiern” und KI-generiertem Missbrauchsmaterial (Art. 5, Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026), eine viermonatige Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 bei Bestandssystemen, eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage zur Bias-Erkennung auf alle KI-Systeme und GPAI-Modelle, eine Begrenzung doppelter Prüfpflichten für in Sektorrecht eingebettete Anhang-I-Systeme sowie die bereits erwähnte Abschwächung der KI-Kompetenz-Pflicht. Die GPAI-Regeln (Art. 51 ff.) und die übrigen Verbote des Art. 5 bleiben unangetastet. Der Vorgang zeigt exemplarisch: Die KI-VO ist kein abgeschlossenes Werk, sondern wird schon in ihrer Umsetzungsphase nachjustiert, hier durch eine Verlängerung der Vorlaufzeit, nicht durch eine Absenkung der materiellen Anforderungen.

Welche Aussage zur Durchsetzung der KI-VO trifft zu?

  • Die KI-VO enthält einen eigenständigen Schadensersatzanspruch gegen KI-Anbieter.
  • Verstöße gegen die verbotenen Praktiken können mit bis zu 35 Mio. € oder 7 % des Jahresumsatzes geahndet werden.
  • Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist ausnahmslos verboten.
  • GPAI-Modelle unterliegen denselben Pflichten wie Hochrisiko-Systeme.

10 Von der Ethik zum Recht

Damit schließt sich der Kreis dieses Kurses. In der ersten Einheit haben wir Sicherheit als ethischen Wert begründet, die Grenzen maschineller Verantwortung ausgelotet und mit Collingridge, Dignum und der IEEE-7000-Familie gefordert, ethische Anforderungen von Anfang an in den Entwicklungsprozess zu holen. Die KI-VO ist die rechtliche Antwort auf genau diese Forderung: Sie übersetzt abstrakte Prinzipien wie Transparenz, menschliche Aufsicht, Rechenschaft und Schutz der Grundrechte in durchsetzbare Pflichten über den gesamten Lebenszyklus eines Systems. Zwischen dem ethischen Anspruch der ersten und dem rechtlichen Rahmen dieser letzten Einheit liegt der eigentliche Gegenstand von Governance, Risk, Compliance & Ethics: aus Werten verbindliche, prüfbare und gelebte Praxis zu machen.

11 Quellen

11.1 Literatur

  • Novelli, C., Hacker, P., Morley, J., Trondal, J. & Floridi, L. (2024): A Robust Governance for the AI Act: AI Office, AI Board, Scientific Panel, and National Authorities. European Journal of Risk Regulation 16 (2), S. 566–590. https://doi.org/10.1017/err.2024.57

11.2 Normen & Standards

  • Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401689
  • Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402853
  • Vorschlag für eine Richtlinie über die Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (KI-Haftungsrichtlinie, AILD), COM(2022) 496 final, Anfang 2025 zurückgezogen.
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der KI-Verordnung im Hinblick auf bestimmte in Anhang III und IV festgelegte Anwendungsfristen für Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sowie zur Änderung weiterer Rechtsakte (“Digital Omnibus on AI”), COM(2025) 897, vorgelegt am 19. November 2025; vorläufige Trilog-Einigung vom 7. Mai 2026, gebilligt durch das Europäische Parlament am 16. Juni 2026 und den Rat am 29. Juni 2026 (Veröffentlichung im Amtsblatt bei Redaktionsschluss ausstehend).
  • Leitlinien des KI-Büros zum Begriff des KI-Systems (6. Februar 2025) sowie zu den verbotenen Praktiken (4. Februar 2025).